Gerichtsurteile zu Leistungsansprüchen bei ME/CFS

Wegweisende Gerichtsentscheidungen


zu Leistungsansprüchen bei ME/CFS

In jüngerer Vergangenheit sind zwei relevante Gerichtsentscheidungen zu ME/CFS ergangen: Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen haben klargestellt, dass es sich bei ME/CFS um

  • eine schwere, chronische Erkrankung handelt,
  • für deren Behandlung derzeit keine Therapien zur Verfügung stehen, auf die Betroffene sich verweisen lassen müssten
  • und für die nach aktuellem Stand der Medizin und Wissenschaft keine Heilungsaussichten anzunehmen seien.

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Unbefristete Berufsunfähigkeitsrente

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob einem an Post-COVID-Syndrom und ME/CFS erkrankten Steuerberater eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren war. Der Steuerberater hatte eine solche Rente bei seinem Versorgungswerk beantragt. Zwei neurologische Gutachter hatten bereits vor dem Gerichtsverfahren festgestellt, dass für den Kläger ein Leistungsvermögen weder in steuerberatenden Berufen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Dass sich das Krankheitsbild positiv entwickeln würde, sei wissenschaftlich nicht belegt, es sei deshalb von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen. Trotz dieser Feststellungen gewährte das Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente nur für einen Zeitraum von drei Jahren. Es vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Post-COVID-Syndrom um eine neuartige und teilweise schwer vorhersehbare Krankheit handele, deren langfristige Auswirkungen noch nicht vollständig erforscht seien.

Der betroffene Steuerberater klagte gegen diese Entscheidung des Versorgungswerks und bekam Recht. Das Gericht verpflichtete das Versorgungswerk, dem Kläger eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und beschäftigte sich dabei mit einigen Argumenten, die Betroffenen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche typischerweise entgegengehalten werden. Hierbei legte es die Einschätzung der außergerichtlich tätigen Sachverständigen zugrunde und nahm zu Gunsten des Klägers eine dauerhafte Berufsunfähigkeit an. Das Gericht stellte hierbei insbesondere fest,

  • dass der Kläger vor einer Leistungsbewilligung nicht auf die Inanspruchnahme von Therapien zu verweisen sei: Für das in Rede stehende Krankheitsbild (ME/CFS) würden keine erfolgversprechenden Therapieansätze existieren, die auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum gerichtet seien. Die Auffassung der Sachverständigen zum Fehlen kausaler Therapien entspreche den derzeit veröffentlichten allgemeinen medizinischen und auch auf der Infoseite „Therapie von ME/CFS“ der Deutschen Gesellschaft für ME/CFS wiedergegebenen Erkenntnissen zum Krankheitsbild Post-COVID-Syndrom bzw. ME/CFS;
  • dass der Kläger keine zeitlich befristete Leistungsbewilligung zu akzeptieren hatte: Auch die Tatsache, dass derzeit zahlreiche Studien durchgeführt würden, die auf die weitere Erforschung des Krankheitsbildes und seiner Behandelbarkeit abzielten, ändere nichts daran, dass aktuell keine Therapieansätze vorhanden seien. Wann und welche Ergebnisse diese Studien hervorbringen würden, stehe nicht fest. Ein Grund für eine Befristung sei nicht gegeben. Die Inanspruchnahme ergo- und physiotherapeutischer Maßnahmen verfolge nicht das Ziel der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, sondern das der Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustands. Auch aus der Inanspruchnahme dieser Therapien folge deshalb nicht, dass eine die Befristung rechtfertigende Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten würde. Auch der Umstand, dass die Pflegekasse beziehungsweise das Versorgungsamt (Einstufung in den Pflegegrad beziehungsweise Festsetzung des Grades der Behinderung) Termine zur Wiederholungsbegutachtung festgelegt hätten, führe nicht zur Annahme, dass beim Kläger von einer eine Befristung rechtfertigenden positiven Prognose auszugehen sei. Weder die Pflegekasse noch das Versorgungsamt träfen im Rahmen ihrer Begutachtungen Feststellungen zur Berufsfähigkeit. Es sei zudem davon auszugehen, dass es sich nicht um Termine aufgrund einer individuellen Prognosestellung handele, sondern lediglich um routinemäßige Anordnungen von Wiederholungsbegutachtungen;
  • dass eine zeitweise Handlungsfähigkeit nicht zur Annahme einer Berufsfähigkeit führt: Der Umstand, dass der Kläger im Verfahren in der Lage gewesen sei, einzelne Schriftsätze zu verfassen, führe nicht dazu, dass entgegen den sachverständigen Feststellungen von seiner Berufsfähigkeit auszugehen sei. 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026, Az.: 20 K 5030/25, abrufbar über Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen | NRW-Justiz unter Eingabe des Aktenzeichens

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Kostenerstattung für Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel

Der Kläger in diesem Verfahren begehrte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kostenerstattung für im Einzelnen benannte Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel. Er war bereits vor der COVID-19-Pandemie an ME/CFS erkrankt und leidet zudem an verschiedenen, teilweise schweren Begleiterkrankungen (sogenannte Komorbiditäten). Auch dieser Kläger hatte in erheblichem Umfang Erfolg.

Das Landessozialgericht setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den Anforderungen an die sogenannte Mindest-Evidenz auseinander. Der Kläger wollte erreichen, dass seine Krankenkasse die Kosten für Medikamente übernimmt, die eigentlich nur für andere Krankheiten zugelassen sind (Off-Label-Medikation). Hierfür bedarf es bestimmter Anhaltspunkte im Sinne einer Mindest-Evidenz, dass diese Medikamente auch bei der anderen Krankheit – hier ME/CFS – wirksam wären. Im konkreten Fall seien die Anforderungen an die Mindest-Evidenz ganz erheblich abzusenken. Ganz unzweifelhaft stehe eine kausale, also auf die Ursache der Krankheit abzielende Therapie nicht zur Verfügung. Es könnten deshalb allein supportive, also unterstützende Therapien eingesetzt werden, um unter anderem die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Es würden hier die gleichen abgesenkten Anforderungen gelten wie in der Palliativmedizin, der Onkologie und bei anderen schweren Erkrankungen. Auch hier zielten Therapien nicht auf eine Heilung ab, sondern auf eine Verbesserung der Lebensqualität durch Symptomlinderung. Da der Kläger zudem bereits vor der Pandemie an ME/CFS erkrankt sei und an schweren Komorbiditäten leide, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den aktuell laufenden Studien zum Krankheitsbild profitieren werde, die sich nahezu alle auf durch SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankungen beziehen würden. Der Kläger befinde sich in einer hoffnungslosen Situation im Hinblick auf künftig zur Verfügung stehende Versorgung; dies trage maßgeblich dazu bei, dass die Anforderungen an die Mindest-Evidenz erheblich abzusenken seien.

Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2026 Az.: L 4 KR 401/21

Einordnung der Entscheidungen

Im Ausgangspunkt sind gerichtliche Entscheidungen nur für die jeweils Beteiligten bindend – es werden also Einzelfälle individuell entschieden. An sich lassen sich aus Entscheidungen deshalb keine unmittelbaren Rückschlüsse für andere Verfahren ziehen. Nicht selten werden in Gerichtsentscheidungen aber auch Ausführungen zu allgemeinen Grundsätzen gemacht, die später von anderen Gerichten übernommen werden oder von anderen Betroffenen übernommen und in ihre eigenen Verfahren eingeführt werden können.

Die genannten Entscheidungen enthalten mehrere zentrale Aussagen, die als allgemeine Grundsätze auf andere Verfahren übertragbar sein dürften:

  • Beide Gerichte erkennen ME/CFS als schwere chronische Erkrankung an, die im jeweils konkreten Fall dazu führte, dass den Klägern die begehrten Leistungen (teilweise) zugesprochen wurden.
  • Beide Gerichte stellten außerdem ausdrücklich fest, dass maßgeblich der Stand der Medizin zum Zeitpunkt der Entscheidung sei. Danach seien derzeit für ME/CFS weder Heilungschancen anzunehmen, noch seien kausale Therapien verfügbar, auf die Betroffene verwiesen werden könnten.

Konkret für ME/CFS bedeutet dies nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für ME/CFS, dass eine Anspruchsablehnung aufgrund denkbarer oder nicht auszuschließender Heilungschancen wie in den konkret entschiedenen Fällen grundsätzlich nicht erfolgen kann. Eine positive Entwicklung des Krankheitsbildes kann, wie gerichtlich ausgeführt, nicht grundsätzlich erwartet werden und deshalb auch nicht als Begründung für eine Anspruchsablehnung oder -befristung dienen. Kausale, also auf eine Heilung abzielende Therapien, auf die Betroffene verwiesen werden könnten, existieren derzeit ebenfalls nicht. Die Inanspruchnahme supportiver medikamentöser oder nicht-medikamentöser Therapien durch Betroffene kann deshalb ebenso wenig zur Annahme einer künftigen Heilung oder relevanten Wiederherstellung des Gesundheitszustandes und infolgedessen Anspruchsablehnung führen. Solche Therapien dienen lediglich der Symptomlinderung, der Verbesserung der Lebensqualität und damit der Schadensbegrenzung. 

Diese verallgemeinerbaren Grundsätze entsprechen der schon lange von der Deutschen Gesellschaft für ME/CFS vertretenen Argumentationslinie und dürften argumentativ nunmehr durch die genannten Entscheidungen zitierbar über die jeweils entschiedenen Sachverhalte hinaus auch in anderen, insbesondere sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (Erwerbsminderungsrente, Pflegegradverfahren, Fragen zur Rehafähigkeit und weitere) zur Anwendung gelangen können.

Redaktion: jsi, jba, jro